Obsorge beider Eltern
Mit 1. Juli 2001 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten und gibt
den Eltern die Möglichkeit – wenn beide dies im Interesse des Kindeswohls
wünschen – ihre Verantwortung gegenüber dem Kind wie bei aufrechter
Ehe weiter wahrzunehmen.
Die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes
bleibt zunächst grundsätzlich aufrecht, wenn ihre Ehe geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.
Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie
bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb
angemessener Frist eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von
ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. In der Vereinbarung
wird auch eindeutig festgelegt, welcher Elternteil dem Kind den Unterhalt
in Geld zu leisten hat. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen,
sofern sie dem Kindeswohl entspricht.
Dies gilt nicht nur bei Auflösung der Ehe, sondern auch dann, wenn
die Eltern eines minderjährigen Kindes zwar noch verheiratet sind,
aber dauernd getrennt leben. In diesem Fall entscheidet das Gericht aber
nur auf Antrag eines Elternteils.
Hinweis: Grundsätzlich kann jede Obsorgeregelung mittels
Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht geändert werden.
Auch Eltern, die bereits vor dem 1. Juli 2001 geschieden wurden, können
nachträglich um eine gemeinsame Obsorge ansuchen, wenn beide diese
Änderung wünschen.
Da das österreichische Recht grundsätzlich davon ausgeht,
dass schon bei aufrechter Ehe der Eltern jeder Elternteil allein für
das Kind als Vertreter oder Vertreterin auftreten und handeln kann, wird
auch nach der Scheidung – im Fall des Fortbestehens der Obsorge beider
– etwa die Mutter, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält,
alle für das Kind zu treffenden Maßnahmen, besonders im Schulbereich,
bei Ausstellung eines Reisepasses| oder im Fall medizinischer Maßnahmen,
selbstständig vornehmen können.
Die Eltern können auch festlegen, dass ein Elternteil die alleinige
Obsorge für das Kind übernimmt oder dass die Obsorge eines Elternteils
nur bestimmte Bereiche umfasst (z.B. die Vermögensverwaltung). Die
Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich
lebt, kann jedoch nicht auf gewisse Bereiche eingeschränkt werden.
Jeder Elternteil kann allein Entscheidungen für das Kind treffen.
Bei gewichtigen Angelegenheiten (z.B. Namensänderung des Kindes, Erwerb
einer oder Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft, bestimmte Vermögensangelegenheiten)
müssen die Eltern jedoch auf jeden Fall gemeinsam entscheiden.
Wenn das Gericht etwa feststellt, dass die Obsorge beider Eltern nicht
funktioniert oder die Vereinbarung des hauptsächlichen Aufenthalts
des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, wird es die Frage der Übertragung
der Obsorge auf einen Elternteil klären.
Folgende Entscheidungskriterien sind dabei von Wichtigkeit:
* Das Kind sollte bei dem Elternteil bleiben, zu
dem es die engere Bindung hat und der es überwiegend betreut hat.
* Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden
werden.
* Das Kind sollte in seinem sozialen Umfeld bleiben
(der Elternteil, bei dem das Kind leben wird, erhält meist auch die
Ehewohnung).
Hinweis: Auch wenn sich der Ehepartner oder die Ehepartnerin
während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt es nach der
Scheidung zunächst grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge.
In diesem Fall sollte schon vor beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens
immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit verbundene
Gefährdung des Kindes hingewiesen und ein Antrag gestellt werden,
dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Für die Entscheidung
des Gerichts sind Nachweise der vorgefallenen Gewalt (z.B. Strafurteil)
wichtig.
Quelle:www.help.gv.at Informationen zum Sorgerecht in Deutschland finden sie bei Allein-erziehend.org paradisi.de - Familie
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