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Obsorge beider Eltern

Mit 1. Juli 2001 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten und gibt den Eltern die Möglichkeit – wenn beide dies im Interesse des Kindeswohls wünschen – ihre Verantwortung gegenüber dem Kind wie bei aufrechter Ehe weiter wahrzunehmen.

Die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes bleibt zunächst grundsätzlich aufrecht, wenn ihre Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.

Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. In der Vereinbarung wird auch eindeutig festgelegt, welcher Elternteil dem Kind den Unterhalt in Geld zu leisten hat. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie dem Kindeswohl entspricht.

Dies gilt nicht nur bei Auflösung der Ehe, sondern auch dann, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes zwar noch verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben. In diesem Fall entscheidet das Gericht aber nur auf Antrag eines Elternteils.

Hinweis: Grundsätzlich kann jede Obsorgeregelung mittels Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht geändert werden. Auch Eltern, die bereits vor dem 1. Juli 2001 geschieden wurden, können nachträglich um eine gemeinsame Obsorge ansuchen, wenn beide diese Änderung wünschen.

Da das österreichische Recht grundsätzlich davon ausgeht, dass schon bei aufrechter Ehe der Eltern jeder Elternteil allein für das Kind als Vertreter oder Vertreterin auftreten und handeln kann, wird auch nach der Scheidung – im Fall des Fortbestehens der Obsorge beider – etwa die Mutter, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält, alle für das Kind zu treffenden Maßnahmen, besonders im Schulbereich, bei Ausstellung eines Reisepasses| oder im Fall medizinischer Maßnahmen, selbstständig vornehmen können.

Die Eltern können auch festlegen, dass ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind übernimmt oder dass die Obsorge eines Elternteils nur bestimmte Bereiche umfasst (z.B. die Vermögensverwaltung). Die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt, kann jedoch nicht auf gewisse Bereiche eingeschränkt werden.

Jeder Elternteil kann allein Entscheidungen für das Kind treffen. Bei gewichtigen Angelegenheiten (z.B. Namensänderung des Kindes, Erwerb einer oder Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft, bestimmte Vermögensangelegenheiten) müssen die Eltern jedoch auf jeden Fall gemeinsam entscheiden.

Wenn das Gericht etwa feststellt, dass die Obsorge beider Eltern nicht funktioniert oder die Vereinbarung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, wird es die Frage der Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil klären.

Folgende Entscheidungskriterien sind dabei von Wichtigkeit:

    * Das Kind sollte bei dem Elternteil bleiben, zu dem es die engere Bindung hat und der es überwiegend betreut hat.
    * Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden werden.
    * Das Kind sollte in seinem sozialen Umfeld bleiben (der Elternteil, bei dem das Kind leben wird, erhält meist auch die Ehewohnung).

Hinweis: Auch wenn sich der Ehepartner oder die Ehepartnerin während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt es nach der Scheidung zunächst grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge. In diesem Fall sollte schon vor beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit verbundene Gefährdung des Kindes hingewiesen und ein Antrag gestellt werden, dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Für die Entscheidung des Gerichts sind Nachweise der vorgefallenen Gewalt (z.B. Strafurteil) wichtig.

Quelle:www.help.gv.at

Informationen zum Sorgerecht in Deutschland finden sie bei Allein-erziehend.org
paradisi.de - Familie

 
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Tessin (m, 56 J)

17.05.2012 - 23:46 Uhr

@cowgirl ...gleich morgen vom Hausarzt eine stabile Manschette verschreiben, damit Schonhaltung unterbleibt und alles an seinem Platz bleibt - müßte gut helfen
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